Tennisclub Markkleeberg!

Satzung

 § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen TC Markkleeberg.

Er hat seinen Sitz in Markkleeberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach Eintragung lautet der Name " TC Markkleeberg e.V." 

Das Geschäftsjahr des Veriens ist das Kalenderjahr.

  § 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Veriens ist die Förderung des Wettkampfes -und Freizeitsportes für alle Altersbereiche in der Sportart Tennis und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in der erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

  § 3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage des TC Markkleeberg e. V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 § 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:                    ordentlichen Migliedern.

Ordentlich Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  

                                            fördernden Mitgliedern.

Förderndes Vereinsmitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der Aufnahme ordentliche Mitglieder.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalénderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von zwie Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.  Ein Mitglied kan zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlosen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgleidbeitrages in Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist mit dem Mitglied unter Friststzunge von Seiten des Vorstandes Gelegeheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Mit rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht, oder rechtzeitig eingelegt, gilt die als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sa das die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt.

  § 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:   

  • die Mitgliederversammlung
  • der erweiterte Vorstand
  • der Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.  Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
  3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  6. Ernennenung von Ehrenmitgliedern
  7. Wahl des Kassenprüfer
  8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnungspunkten durch eine schriftliche Einladung berufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn das ein Mitglied bis spätestens einer Woche, vor dem angesetzen Termin schriflich fordert. Die ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Anfrage der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Anagbe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mind. 1/3 Mitglieder anwe4send sind. Ist weniger als 1/3 Mitgliedr anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Eiladung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen, gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

 § 9 Erweiterter Vorstand  

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. dem Schriftführer
  3. dem Sportwart
  4. dem Jugendwart
  5. bis zu 2 Beisitzern

Der erweiterte Vorstand hat alle Aufgaben des Veriens wahrzunehmen, die durch die Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgleiderversammlung gebunden.

 § 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden 
  3. dem Kassenwart.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung ist imer von 2 Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam wahrzunehmen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  3. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.  Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 § 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfeb nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Überprüfung hat mid. einmal pro JAhr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

 § 12 Protokollierung

Von allen Versammlungen der Organe des vereins sind Protokolle zu fertigen, die von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 § 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des TC Markkleeberg kan nur durch die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei der Auslösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Markkleeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesonder zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 19. April 1996 in Markkleeberg von der Gründungsversammlung beschlossen. 

 
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